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   LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 28 BA 42/21   

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LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 28 BA 42/21 (https://dejure.org/2024,5929)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.01.2024 - L 28 BA 42/21 (https://dejure.org/2024,5929)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Januar 2024 - L 28 BA 42/21 (https://dejure.org/2024,5929)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Betriebsprüfungen

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 38 InsO, § 87 InsO, § 174 InsO, § 178 InsO
    Betriebsprüfung - Ad-hoc-Betriebsprüfung - Verwaltungsakte - VA-Befugnis - Insolvenz - Insolvenzverfahren - Insolvenzforderung - Masseverbindlichkeit - Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 28.05.2015 - B 12 R 16/13 R

    Betriebsprüfung - Rechtsmäßigkeit der Erhebung von Beitragsnachforderungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 28 BA 42/21
    Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rentenversicherungsträger seien befugt, im Rahmen einer Prüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) anlässlich eines eröffneten Insolvenzverfahrens Nachforderungsbescheide zu erlassen, wie aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 2015 (- B 12 R 16/13 R -) folge.

    Das Bundessozialgericht habe in der Entscheidung vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R - deutlich gemacht, dass sozialrechtlich ein zweigeteiltes Verfahren existiere mit der Folge, dass dem Feststellungsbescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV nur der Charakter eines Grundlagenbescheides für die Erhebung der Beiträge zukomme, weil die Arbeitgeberprüfung eine über die bloße Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung nicht entfalte.

    Eine sogenannte "Ad-hoc"-Betriebsprüfung (Arbeitgeberprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 3 SGB IV; vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R - juris Rn. 3) findet nach Satz 3 der Vorschrift statt, wenn die Einzugsstelle den Rentenversicherungsträger unterrichtet, weil sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber, wie etwa im Falle der Insolvenz und so auch hier, für erforderlich hält.

    Auf die Rentenversicherungsträger "ausgelagert" ist seither die turnusmäßige (Außen-)Prüfung, also die Prüfung "vor Ort" in den Unternehmen, wie es sich im Einzelnen aus der Beitragsverfahrensordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138) ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R - juris Rn. 22).

    Dies ist bei einer Insolvenz des Unternehmens regelmäßig der Fall und kann zur Veranlassung der vorliegend durchgeführten Ad-hoc-Betriebsprüfung führen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R - juris Rn. 17).

    Macht ein Rentenversicherungsträger von der ihm durch § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV eingeräumten Befugnis zur Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen mittels Prüfbescheids Gebrauch, so kommt diesem (gleichwohl) nur der Charakter eines Grundlagenbescheids für die Erhebung der Beiträge zu, weil Betriebsprüfungen ihrerseits eine über die bloße Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung nicht entfalten (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R - juris Rn. 23).

    In diesem Sinne regelt der Prüfbescheid des Rentenversicherungsträgers für die Einzugsstellen verbindlich die maximale Höhe der (rückständigen) Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Ausgangsbasis für den Beitragseinzug (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R - juris Rn. 23).

    Er vermittelt - in Bezug auf Masseverbindlichkeiten - den Nachweis einer Rechtsstellung, ohne gleichzeitig bereits die Funktion eines Vollstreckungstitels im engeren Sinne zu haben, die Verwaltungsakten mit einem Leistungs- und Zahlungsgebot üblicherweise zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R - juris Rn. 23).

    Folge ist, dass die bundessozialgerichtliche Rechtsprechung u. a. mit Urteil vom 28. Mai 2015 (- B 12 R 16/13 R - juris Rn. 23) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar ist, wie es die Beklagte indes für sich in Anspruch nimmt.

    Öffentliche Gläubiger können wegen Masseverbindlichkeiten daher allgemeiner Auffassung zufolge auch darauf gerichtete Leistungsbescheide erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21.02 - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R - juris Rn. 15 ff.; Uhlenbruck/Mock, 15. Auflage 2019, 1nsO, § 87 Rn. 34 m. w. N.).

    Dies gilt auch für die - allein - zu Masseverbindlichkeiten ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteile vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R - juris Rn. 23 und vom 15. September 2016 - B 12 R 2/15 R - juris Rn. 24), die von vornherein nicht auf Fälle der vorliegenden Art übertragbar ist.

  • BVerwG, 12.06.2003 - 3 C 21.02

    Gesamtvollstreckungs- und Konkursverfahren; Sequestration; Leistungsbescheid;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 28 BA 42/21
    (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - I R 33/01 - juris Rn. 6 ff.; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21.02 - juris Rn. 15 ff. zu § Konkursforderungen in Abgrenzung zu Masseschulden; BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 - B 12 KR 32/00 R - juris Rn. 14 zu Konkursforderungen in Abgrenzung zu Masseschulden; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 11 AL 37/03 - juris Rn. 17; Hessisches LSG; Urteil vom 4. April 2022 - L 5 R 101/19 - juris Rn. 49; Breitenbücher in Graf-Schlicker, InsO, 1. Lieferung 2022, 6.

    Ob ein entgegen § 87 InsO erlassener Bescheid gemäß § 40 Abs. 1 SGB X sogar nichtig ist, kann für die hier gegenständliche Anfechtungsklage dahinstehen (so BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - I R 33/01 - juris Rn. 6 ff. zum Festsetzungs- und Feststellungsverfahren nach der AO 1977; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21.02 - zu § 12 KO; Breitenbücher in Graf-Schlicker, InsO, 6. Auflage 2022, § 87 Rn. 10 m. w. N.).

    Öffentliche Gläubiger können wegen Masseverbindlichkeiten daher allgemeiner Auffassung zufolge auch darauf gerichtete Leistungsbescheide erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21.02 - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R - juris Rn. 15 ff.; Uhlenbruck/Mock, 15. Auflage 2019, 1nsO, § 87 Rn. 34 m. w. N.).

    Das Verbot zum Erlass von Bescheiden in Bezug auf öffentlich-rechtliche Forderungen gilt danach ausdrücklich nicht für Masseschulden; öffentliche Gläubiger können vielmehr ihretwegen unstreitig Leistungsbescheide erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21.02 - juris Rn. 16 zu § 12 KO).

  • BSG, 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 28 BA 42/21
    Explizit zum Schutz der Arbeitgeber ist sie seit dem 1. Januar 2017 vielmehr gehalten, auch bei beanstandungslos verlaufenen Prüfungen einen entsprechenden Prüfbescheid zu erlassen, der den maßgeblichen formellen und materiellen Anforderungen genügt (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 34 m. w. N.).

    Ein solches Vorgehen steht auch nicht zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Widerspruch, wonach auch eine beanstandungsfrei durchgeführte Betriebsprüfung zum Schutz der Arbeitgeber durch einen Verwaltungsakt beendet werden muss, der den Bestimmtheitsanforderungen genügt und Gegenstand sowie Ergebnis der Prüfung angibt (BSG, Urteil vom 19. September 2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 30 ff. m. w .N.).

    Vielmehr hat diese Rechtsprechung ihren Grund in dem zu Recht für erforderlich gehaltenen Schutz der Arbeitgeber bei beanstandungslos verlaufenden Prüfungen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2019 - B 12 R 25/18 R - juris).

  • BFH, 18.12.2002 - I R 33/01

    Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 28 BA 42/21
    (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - I R 33/01 - juris Rn. 6 ff.; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21.02 - juris Rn. 15 ff. zu § Konkursforderungen in Abgrenzung zu Masseschulden; BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 - B 12 KR 32/00 R - juris Rn. 14 zu Konkursforderungen in Abgrenzung zu Masseschulden; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 11 AL 37/03 - juris Rn. 17; Hessisches LSG; Urteil vom 4. April 2022 - L 5 R 101/19 - juris Rn. 49; Breitenbücher in Graf-Schlicker, InsO, 1. Lieferung 2022, 6.

    Ob ein entgegen § 87 InsO erlassener Bescheid gemäß § 40 Abs. 1 SGB X sogar nichtig ist, kann für die hier gegenständliche Anfechtungsklage dahinstehen (so BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - I R 33/01 - juris Rn. 6 ff. zum Festsetzungs- und Feststellungsverfahren nach der AO 1977; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21.02 - zu § 12 KO; Breitenbücher in Graf-Schlicker, InsO, 6. Auflage 2022, § 87 Rn. 10 m. w. N.).

    a) Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen gemäß §§ 176, 177 InsO grundsätzliche keine Bescheide mehr erlassen werden dürfen, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - I R 33/01 - juris und Urteil vom 1. April 2003 - I R 51/02 - juris Rn. 16).

  • BSG, 15.09.2016 - B 12 R 2/15 R

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 28 BA 42/21
    Dieser rückt hierdurch in die Arbeitgeberstellung ein (vgl. § 28e SGB IV) und nimmt sämtliche hiermit verbundenen Rechte und Pflichten wahr (vgl. BSG, Urteil vom 15. September 2016 - B 12 R 2/15 R - juris Rn. 22).

    Dies gilt auch für die - allein - zu Masseverbindlichkeiten ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteile vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R - juris Rn. 23 und vom 15. September 2016 - B 12 R 2/15 R - juris Rn. 24), die von vornherein nicht auf Fälle der vorliegenden Art übertragbar ist.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2023 - L 1 BA 35/21

    Prüfbescheid - Insolvenzforderung - Vorrang des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 28 BA 42/21
    Vielmehr ist die hiervon abweichende Rechtsauffassung der Beklagten nach Auffassung des Senats nicht systemgerecht und mit dem vorrangigen Insolvenzverfahrensrecht nicht zu vereinbaren (vgl. aber a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Oktober 2023 - L 1 BA 35/21 - und vom 12. Oktober 2023 - L 14 BA 47/21 - sowie Sächsisches Landessozialgericht, Zwischenurteil vom 15. Juni 2023 - L 9 BA 15/20 - jeweils juris mit Hinweis auf die anhängigen Revisionen).

    Eine auf der Grundlage eines zumindest den Insolvenzverwalter und die Einzugsstellen bindenden Prüfbescheides angemeldete Forderung würde dagegen das in §§ 179 ff. InsO geregelte Verfahren zur Feststellung zumindest mittelbar unterlaufen und Drittgläubiger - anders als es dem Willen des Gesetzgebers entspricht - systemfremd benachteiligen (a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Oktober 2023 - L 14 BA 47/21 - juris Rn. 50-54, wonach der Betriebsprüfungsbescheid "nur in zulässigem Umfang Bindungswirkung für das Insolvenzverfahren" entfalte, und zwar u. a. dem Insolvenzverwalter gegenüber; daneben aber auch Tatbestandswirkung bei der Einzugsstelle entfällt; Urteil vom 27. Oktober 2023 - L 1 BA 35/21 - juris Rn. 40, wonach eine Bindungswirkung des Prüfbescheides ausschließlich im Innenverhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Einzugsstelle eintreten soll).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2023 - L 14 BA 47/21

    Betriebsprüfung - VA-Befugnis - Verwaltungsakt - Verwaltungsaktbefugnis -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 28 BA 42/21
    Vielmehr ist die hiervon abweichende Rechtsauffassung der Beklagten nach Auffassung des Senats nicht systemgerecht und mit dem vorrangigen Insolvenzverfahrensrecht nicht zu vereinbaren (vgl. aber a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Oktober 2023 - L 1 BA 35/21 - und vom 12. Oktober 2023 - L 14 BA 47/21 - sowie Sächsisches Landessozialgericht, Zwischenurteil vom 15. Juni 2023 - L 9 BA 15/20 - jeweils juris mit Hinweis auf die anhängigen Revisionen).

    Eine auf der Grundlage eines zumindest den Insolvenzverwalter und die Einzugsstellen bindenden Prüfbescheides angemeldete Forderung würde dagegen das in §§ 179 ff. InsO geregelte Verfahren zur Feststellung zumindest mittelbar unterlaufen und Drittgläubiger - anders als es dem Willen des Gesetzgebers entspricht - systemfremd benachteiligen (a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Oktober 2023 - L 14 BA 47/21 - juris Rn. 50-54, wonach der Betriebsprüfungsbescheid "nur in zulässigem Umfang Bindungswirkung für das Insolvenzverfahren" entfalte, und zwar u. a. dem Insolvenzverwalter gegenüber; daneben aber auch Tatbestandswirkung bei der Einzugsstelle entfällt; Urteil vom 27. Oktober 2023 - L 1 BA 35/21 - juris Rn. 40, wonach eine Bindungswirkung des Prüfbescheides ausschließlich im Innenverhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Einzugsstelle eintreten soll).

  • BVerwG, 27.02.2019 - 2 A 1.18

    Bundeskanzleramt; Bundesnachrichtendienst; Dienstunfall; Dienstunfallfürsorge;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 28 BA 42/21
    Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger ("verständiger Dritter") mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache eines Bevollmächtigten bedient hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 2 A 1.18 - juris Rn. 5).

    Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird schließlich auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Widerspruchsführer bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - juris Rn. 74 sowie Beschluss vom 27. Februar 2019 - 2 A 1.18 - juris Rn. 5).

  • BGH, 29.01.2009 - III ZB 88/07

    Vollstreckbarerklärung eines nach Insolvenzeröffnung ergangenen Schiedsspruchs

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 28 BA 42/21
    Die gleichmäßige und gemeinschaftliche Befriedigung aller Insolvenzgläubiger aus dem begrenzten Schuldnervermögen (§ 1 InsO) gehört zum Kern des Insolvenzrechts (BGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - III ZB 88/07 - juris Rn. 22 f. m. w. N.).

    Dementsprechend ist ein Schiedsspruch in Bezug auf Insolvenzforderungen auszulegen (BGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - III ZB 88/07 - juris Rn. 15 ff.).

  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 92/12

    Verjährungshemmung: Wirkungslosigkeit der auf einer unsubstantiierten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 28 BA 42/21
    Eine Klage, mit der eine Insolvenzforderung außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder den Insolvenzverwalter geltend gemacht wird, ist dagegen mit Rücksicht auf § 87 InsO unzulässig (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12 - juris Rn. 28).
  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

  • BVerwG, 07.05.2019 - 2 A 15.17

    Beamter; Beurteiler; Beurteilungsmaßstab; Beurteilungszeitraum; Bewährung;

  • BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 32/00 R

    Einzugsstelle - Feststellung der Konkursforderung durch Verwaltungsakt -

  • BFH, 13.11.2002 - I B 147/02

    Bauabzugssteuer im Insolvenzverfahren

  • BGH, 14.11.2012 - IX ZB 95/10

    Vergütungsfestsetzung für Insolvenzverwalter: Kürzung der Vergütung um nicht

  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 37/03 R

    Beitragsforderung - Hauptforderung - Nebenforderung - Säumniszuschläge -

  • BFH, 01.04.2003 - I R 51/02

    Ausschüttungsbelastung bei überhöhter Vorabausschüttung

  • BVerwG, 07.06.2018 - 6 B 1.18

    Bewilligung; Erstattungsanspruch; Insolvenz; Insolvenzeröffnung; Insolvenzmasse;

  • LSG Hessen, 04.04.2022 - L 5 R 101/19

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Rente wegen voller

  • LSG Sachsen, 27.09.2022 - L 9 BA 15/20
  • BFH, 10.12.2008 - I R 41/07

    Steuerbescheid im Insolvenzverfahren - Klagebefugnis und Interessenschutz des

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